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Möglichkeiten der "Baulenkung"

Verfassung des Freistaates Bayern: Art. 161
(1) 1 Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen überwacht. 2 Mißbräuche sind abzustellen.
(2) Steigerungen des Bodenwertes, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.

Dieser Satz in unserer Verfassung sollte zumindest einmal nachdenklich machen. Darüber hinaus, sollte er endlich einmal angewendet werden.

Er bedeutet ja ganz einfach, dass die Gemeinde das Recht hat, bei der Umwandlung von Grünland in Bauland einen festzulegenden Beitrag zum Gemeinwohl einzufordern!

Weitere Möglichkeiten:

Der "Städtebaulicher Vertrag"

Der städtebauliche Vertrag ist ein Mittel der Zusammenarbeit der öffentlichen Hand mit privaten Investoren.

Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können sein: die privatrechtliche Neuordnung der Grundstückverhältnisse, die Bodensanierung und die Freilegung von Grundstücken. Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung können städtebauliche Verträge u.a. mit dem Ziel getroffen werden, den dringenden Wohnbedarf von Bevölkerungsgruppen mit bes. Wohnraumversorgungsproblemen zu decken oder dem Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung zu dienen.

Vereinfacht dargestellt, trifft die Gemeinde mit dem Investor/Bauherrn einen Vertrag, der über die Nutzung des zu errichtenden Gebädes entscheidet.

Dies ist immer eine Verhandlungssache.

Ein guter Vertrag wird dann erreicht, wenn beide Seiten einen Gewinn daraus erzielen!

Es wäre eventuell denkbar, dass dem Bauherrn ein erweitertes Baurecht eingeräumt wird und er im Gegenzug Teile seines Baues zu günstigen Preisen an Einheimische vermietet. (Nur ein "Denkmodell"!)

 

Das "Vorkaufsrecht"

Die Gemeinde kann jederzeit auf Gebäude und Grundstücke ein "Vorkaufsrecht" legen.

(Sie muss dabei aber den besonderen Nutzen dieses Gebäudes/Grundstückes für die Allgemeinheit begründen und die sich daraus ergebende Nutzung festlegen. Z.B. Schaffung von dringend benötigten Wohnraum. )

Das bedeutet, dass die Gemeinde dieses Gebäude/Grundstück das Recht hat, vor jedem Anderen diese Gebäude/Grundstück zu erwerben.

WICHTIG!!

Dieses Vorkaufsrecht schränkt den Besitzer der Immobilie NICHT ein!

Die Gemeinde erhält natürlich erst dann das Zugriffsrecht, wenn der Besitzer verkaufen möchte.

Die Gemeinde muss den gleichen Wert bezahlen, den der Besitzer auf dem freien Markt erzielen könnte - er darf also keinen finanziellen Verlust erleiden.

Die Gemeinde muss diese Immobilie nicht kaufen. Wenn ein anderer Käufer bereit ist die vorher von der Gemeinde festgelegte Nutzung umzusetzen, kann jeder diese Immobilie erwerben.